Hallo Zusammen,
ich hatte mal im alten Forum eine Liste mit Argumenten und Gegenargumenten bezüglich der Eintragung größerer Abrollumfänge zusammengestellt. Ist ja nun leider alles futsch.
Mal sehen ob ich’s noch halbwegs zusammenkriege:
Prüfer sagt: „Anzeige des Geschwindigkeitsmessgeräts stimmt nicht!“
Gegenargument: „Tachogutachten vorlegen“
BTW: die Genauigkeitsanforderungen an Geschwindigkeitsmesser sind in der 75/443/EWG beschrieben. Allerdings gibt es diesen Verweis auf die Anforderungen an die Genauigkeit erst im § 57StVZO in der Fassung nach 01.08.1990.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
Die TAs (technischen Anforderungen) an Geschwindigkeitsmessgeräte vor diesem Datum zu recherchieren ist mir noch nicht gelungen. Eins ist aber Fakt: Die Anforderungen der 75/443/EWG sind nicht zwingend anzuwenden, wenn das FZG vor dem 1.1.1991 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Aus diesen Gründen ist eine Überprüfung durch den Prüfer mit Navi ohne weiteres möglich und wird auch i.d.R von den Aufsichtsbehörden akzeptiert.
Prüfer sagt: „ Das Sonderrad (im Volksmund „Felge“) hat eine geprüfte Radlast bis xxx kg bei Abrollumfang bis xxxx mm, Du hast aber xxxx mm +xx% Abrollumfang. Also ist die Traglast nicht nachgewiesen.
Gegenargument: Die zulässige Traglast eines Rades ist immer an einen Abrollumfang gebunden. Richtig! Aber das lässt sich runterrechnen. Die Überschreitung des geprüften Abrollumfangs bewirkt einen größeren Hebelarm zwischen den angreifenden Kräften am Reifenumfang und der Radmitte. Damit können die Umlaufbiegebelastungen und die Wechsel-Torsionsbelastungen auf das Rad die geprüften Werte überschreiten. Wechseltorsionsprüfung ist bei Stahlrädern nicht vorgeschrieben.
Umlaufbiegebelastung lässt sich wieder beheben indem man die Radlast entsprechend reduziert. Einfach die Bemessungsformel des Umlaufbiegeversuchs aus der „Richtlinie zur Prüfung von Sonderrädern“ entsprechend umstellen und die Reduzierung der Traglast bei Überschreitung des geprüften Umfangs berechnen. Dabei kommt so etwa raus: 10% größerer Umfang bedeutet etwa 8-9% weniger Radlast. In die Berechnungsformel geht übrigens auch die Einpresstiefe ein. Wenn die ET nicht gleich Null ist gibt es nämlich sogar Umlaufbiegebelastung auf die Radscheibe bei Geradeausfahrt.
Also: Berechnung vorlegen!
Prüfer sagt: „Die Radbremsen sind für die höhere Belastung durch den größeren Unfang nicht ausgelegt.“
Gegenargument: Hier kommt mal wieder ins Spiel, dass Fahrzeuge mit EZ vor 1.1.1991 die 71/320/EWG nicht nachweisen müssen und die Anforderungen der StVZO allemal erfüllt werden.
Aber lassen wir das. Was auf jeden Fall Fakt ist eine Vergrößerung des Abrollumfang um xx% hat auf die Belastung der Radbremsen dieselben Auswirkungen wie eine Auflastung um xx%. Keines der T3 Auflastungsgutachten auf 2800kg hat jemals Änderungen der Bremsanlage gefordert. Also…..bis 12% größerer Umfang Alles gut!
Prüfer sagt: „Abrollumfang mehr als 8% größer. Ich will eine Abgasprüfung! Und das ist keine AU und kostet ein kleines Vermögen!“
Gegenargument: Die Gesamtübersetzung vom Reifenumfang (Fahrzeuggeschwindigkeit) bis zur Kurbelwellendrehzahl darf in jeder einzelnen Übersetzungsstufe nicht mehr als plus/minus 8% von der, bei der Abgasprüfung zugrundeliegenden Übersetzung abweichen. Da es praktisch unmöglich ist die zugrunde gelegte Übersetzung zur Abgasprüfung des Serienfahrzeugs irgendwie zu ermitteln, hat sich durchgesetzt, dass 8% länger als die längste sowie 8% kürzer als die kürzeste Serienübersetzung akzeptiert werden.
Also: den Nachweis erbringen, dass es Deine Übersetzung auch mit 205R14 Serienmäßig gab, dann ligst Du unter den 8%..
Beim JX ist das kein Thema. Den gabs auch mit der langen Übersetzung und 205/14. Bei den Benzinern klappt das eher selten.
Es gibt in den FZG ABEs des T3 Syncro 3 Reifengruppen
Gruppe1: 185R14 und 205/70R14
Gruppe2: 205R14
Gruppe3: 195R16 und 205R16
Aus der Fahrzeug ABE findet der Prüfer die möglichen Übersetzungen zu den Motortyten und entsprechenden Reifengruppen.
Diese Angebliche „Freigabe“
http://www.t3-infos.de/images/Reifenfreigaben_VW.pdf von VW ist gar keine Freigabe sondern genau das Gegenteil. In der Tabelle steht nämlich was von „Serienmäßigen Rad Reifen Kombis“ und von „möglichen Umrüstungen“ Dem aufmerksamen Leser ist sicher nicht entgangen, dass zu möglichen Umrüstungen in der Tabelle wortwörtlich steht: „außer den serienmäßigen Rad Reifen Kombinationen sind keine Umrüstungen vorgesehen“
Prüfer sagt: „Mefros sind nur für die Verwendung an Anhängern vorgesehen. Nicht für Kraftfahrzeuge“
Gegenargument: Keins! Der Prüfer hat Recht. Bei Stahlscheibenrädern sind die Prüfanforderungen der „Richtlinie zur Prüfung von Sonderrädern“ bei Anhängern und Kfz fast identisch. Aber eben nur fast. Der Umlaufbiegeversuch muss bei Kfz mit einer vielfachen Lastspielzahl als bei Anhängern durchgeführt werden. Ich glaub das waren 20000 Lastspiele bei Anhängerrädern und 60000 oder sogar 80000 bei Kfz. Weiß ich nicht mehr so genau. Hab auch grad keine Lust nachzulesen.
Wer Lust und Zeit und Geld hat kann natürlich die fehlenden Prüfungen bei einer akkreditierten Räderprüfstelle machen lassen und der Verwendung von Mefros auf Kfz steht nix mehr im Weg. Außer das Urheberrecht. Die schon bereits durchgeführten Prüfungen dürfen nämlich nur mit Einverständnis des Auftraggebers des ursprünglichen Radfestigkeitsgutachtens verwendet werden. Ääätsch so isses
Gruß Steffen