T4 back to back Sitze im T3 mit 3-Punkt Gurt

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Steffen
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T4 back to back Sitze im T3 mit 3-Punkt Gurt

Beitrag von Steffen »

Hallo zusammen,
ich wollte hier mal ein paar Bilder meines B2B Sitzumbaus in den Raum schmeißen.... vielleicht fürs Wiki....
Gruß Steffen
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syncrovirus
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Re: T4 back to back Sitze im T3 mit 3-Punkt Gurt

Beitrag von syncrovirus »

Das Ergebniss sieht ja schön aus.

Was mir beim betrachten der bilder in den Sinn kommt:

Wie stabil ist Konstruktion bei seitlicher Belastung?
Du hast keine Diagonalen oder eine größer Platte im Grundgestell.

Das Gurtschloss ist am Sitzgestell fest gemacht.
Das ist was die Zulässigkeit bzw. die Möglichkeit der Eintragung angeht schwierig.
Wenn das Gurtscholss an dem Originalpunkt der Vordersitze (also an der Karosse) fest wäre, ist das zulässig.
So wie es bei dir gelöst ist, leider nicht.

Warum hast du keine originalen T3 Sitze genommen?
Die kann man auch auf 3 Punkt Gurte umbauen.
Sind die so schwer zu bekommen, dass sich der Aufwand fürs selber bauen lohnt?
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Steffen
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Re: T4 back to back Sitze im T3 mit 3-Punkt Gurt

Beitrag von Steffen »

syncrovirus hat geschrieben:Das Ergebniss sieht ja schön aus.
danke
syncrovirus hat geschrieben: Was mir beim betrachten der bilder in den Sinn kommt:
Wie stabil ist Konstruktion bei seitlicher Belastung?
Du hast keine Diagonalen oder eine größer Platte im Grundgestell.
Stabiler als die originalen Varianten. Sowohl T3 B2B mit Sitzkasten als auch T3 mit Klappsitzen als auch T4.
Das Sitzgestell ist dem T4 Original nachempfunden und ist auch schon nackt sehr stabil. Wenn die Sitzfläche montiert ist, wird das nochmal stabiler.
syncrovirus hat geschrieben:
Das Gurtschloss ist am Sitzgestell fest gemacht.
Das ist was die Zulässigkeit bzw. die Möglichkeit der Eintragung angeht schwierig.
Wenn das Gurtscholss an dem Originalpunkt der Vordersitze (also an der Karosse) fest wäre, ist das zulässig.
So wie es bei dir gelöst ist, leider nicht.
Das ist aus vielerlei Gründen kein Problem. Zunächst mal ist bei einem B2B Sitz ohnehin gar kein Gurt vorgeschrieben also müssen die Verankerungspunkte auch keine besonderen Anforderungen erfüllen.
Diese Befestigung des Gurtschlosses am Sitzgestell gibt es genau so auch am T4. Das hab ich 1:1 so übernommen. Grundsätzlich müssen auch Gurt- Verankerungspunkte erst bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach 1991 der Nachweis erbringen, dass diese die Rili 76/115/EWG erfüllen. Selbst bei Sitzen in Fahrtrichtung.

Die Sitzbefestigung selbst muss bei meinem Auto auch nur §35a StVZO und somit die Richtlinie 74/408/EWG in der Fassung von 1974 erfüllen. Da wird zunächst hauptsächlich gefordert, dass die Verankerungen den auftretenden Belastungen standhalten müssen. Das lässt sich leicht feststellen, da die Eigenbaukonsolen und die Befestigungspunkte deutlich stärker dimensioniert sind als alle serienmäßigen Versionen sowohl beim T4 als auch T3.

T3 Sitze hab ich nicht gewollt, da ich die T4 Sitze auch vorn drin habe und diese auch echt günstig waren (da selbstgebautviewtopic.php?f=32&t=801&p=5215&hilit=t ... baut#p5215). Sitzkomfort und Seitenhalt find ich auch besser.
Die originale T3 Schlafbank hab ich in dem T4 Stoff beziehen lassen.

Gut.... alles in Allem recht aufwendig..... aber naja. dafür muß ich mich ja hier sicher nicht rechtfertigen. Mir gefällt's jedenfalls. Und sitzen tut man echt super drin :lol:

Gruß Steffen
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Steffen
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Re: T4 back to back Sitze im T3 mit 3-Punkt Gurt

Beitrag von Steffen »

Alles Quatsch!........ nach hinten gerichtete Sitze müssen noch nicht mal die 74/408/EWG erfüllen.
nach etwas Suchen habe ich den Wortlaut des §35a in der Fassung vor dem 1.Juni 1998 gefunden.
§ 35a hatte vor dem 1. Juni 1998 folgenden Wortlaut:

§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug
– auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems
– sicher geführt werden kann.

(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten
sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulterschräggurtes in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die Außensitze ausgerüstet sein.An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen mindestens Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden sein.

(6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze – soweit Verankerungen vorhanden sind – jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen mindestens Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden sein. Solange auf Sitzen betriebsfertige Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitgeführt werden, für deren Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte verwendet werden, ist eine Ausrüstung mit Sicherheitsgurten entbehrlich.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten auch für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen von Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen oder Lastkraftwagen gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Einrichtungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten. Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für
1. Klappsitze (für gelegentlichen Gebrauch vorgesehene Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind) und nicht nach vorne gerichtete Sitze,
2. Sitze, die mit Schulterdoppelgurten in Verbindung mit Beckengurten (Hosenträgergurten) an dafür geeigneten Verankerungen oder mit Rückhaltesystemen ausgerüstet sind, deren Schutzwirkung mindestens den für diese Sitze vorgeschriebenen Sicherheitsgurten entspricht.

(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(10) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist.
also (5) bis (7) fällt raus! bleibt (2) und (9)

Man braucht sich ja eigentlich auch nur mal einen Sitzkasten eines B2B Sitzes beim T3 oder T4 anzusehen um zu dem Schluss zu kommen, dass da wohl deutlich geringere Anforderungen erfüllt werden als von nach vorn gerichteten Sitzen und das ja trotzdem serienmäßig so gebaut wurde.

Also für alle, die einen B2B Sitz eintragen lassen wollen: ruhig mal den Prüfer auf §35a in der Fassung vor dem 01.06.1998 verweisen....... Sitzverankerung, Gurtverankerung.... alles kein Thema! vernünftig bauen und fertig ist die Laube!

Gruß Steffen
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